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   BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68   

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BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68 (https://dejure.org/1971,466)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1971 - III ZR 217/68 (https://dejure.org/1971,466)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1971 - III ZR 217/68 (https://dejure.org/1971,466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Förmliche Bewilligung eines Nutzungsrechts nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Schadensersatzpflicht wegen der Verunreinigung von Gewässern - Anforderungen an die Gefährdungshaftung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WKG v. 27.7.1957 § 22

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 180
  • NJW 1971, 617
  • MDR 1971, 282
  • VersR 1971, 420
  • DVBl 1971, 211
  • DB 1971, 424
  • DÖV 1971, 170
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Das ist beispielsweise anerkannt für das Verhältnis der Amtshaftung zur Kraftfahrzeughalterhaftung (BGHZ 1, 388/391; 29, 38/44) und gilt auch sonst.
  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63

    Wasserlaufverunreinigung

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Beispielsweise wird angenommen, daß ein natürlicher Handlungswille oder eine objektive Finalität erforderlich sein müsse, oder vielleicht auch - wie die Beklagte vorträgt - ein beherrschbares menschliches Tun vorliegen müsse, oder eine Handlung, die nach ihrer objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet sei (so Larenz, VersR 1963, 593; Giesecke, Zeitschrift für Wasserrecht 1, 4, 8; OLG Karlsruhe BB 1967, 351; BGHZ 46, 17, 19) [BGH 29.07.1966 - V ZR 147/63] .
  • BGH, 21.02.1964 - Ib ZR 108/62

    Anforderungen an die Haftung eines in Wettbewerbsabsicht handelnden und dabei die

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Gewiß gilt auch im Schadensersatzrecht der Grundsatz, daß nicht die Erstattung von Vorteilen verlangt werden dürfe, die der Geschädigte erlaubterweise nicht hätte gewinnen können (BGB RGRKom 11. Aufl. § 249 Anm. 9; § 252 Anm. 4; vgl. auch BGH LM BGB § 843 Nr. 5; NJW 1964, 1181; NJW 1955, 1313).
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Das ist beispielsweise anerkannt für das Verhältnis der Amtshaftung zur Kraftfahrzeughalterhaftung (BGHZ 1, 388/391; 29, 38/44) und gilt auch sonst.
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Soweit die Partner bei Verträgen keine vom Gesetz abeichende Regelung getroffen haben, wollen sie es bei der Ausgestaltung durch das Gesetz belassen (BGHZ 40, 91, 103) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] .
  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 45/56

    Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Verunreinigung eines Wasserlaufs -

    Auszug aus BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung schon für § 24 des Preußischen Wassergesetzes entwickelt (BGH MDR 1958, 500), der allerdings die Haftung des Unternehmers einer Anlage betrifft, der eine Verunreinigung schuldhaft herbeiführt; trotzdem bestätigt das die hier vertretene Auffassung.
  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71

    Verunreinigung von Gewässern

    Allerdings wird von Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 22 Rdn. 4 d (mit weiteren Nachweisen - offen gelassen in BGHZ 55, 180, 184) die Ansicht vertreten, wenn in einem Gewässer durch eingeleitete Kanalisationsabwässer Schäden angerichtet würden, die gerade auf die Beimengung bestimmter industrieller Abwässer zurückzuführen seien, sei deren Urheber Dritten gegenüber nicht aus § 22 WHG schadensersatzpflichtig; denn nicht er, sondern die Gemeinde leite in das Gewässer ein; der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Handlung und dem Hineingelangen in das Gewässer sei durch das Einleiten der Gemeinde unterbrochen.

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 55, 180, 183 m. Nachw.) tritt die Gefährdungshaftung nach Sondergesetzen neben die allgemeine Verschuldenshaftung.

    Beim Einleiten von Abwasser ist dieses als ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben (BGHZ 55, 180, 184; Gieseke/Wiedemann a.a.O. Rdn 4; Wernicke, NJW 1964, 910, 911).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BGHZ 55, 180, 183/4 (s. auch Anm. Arndt zu dieser Entscheidung in LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 5) ausgesprochen hat, verlangt das "Einbringen oder Einleiten" im Sinne des Abs. 1 zwar mehr als das auch nur zufällige "Hineingelangen" des Abs. 2. Indessen liegt hier, wie ausgeführt, ein bewußtes Einleiten der Abwässer samt der in ihnen gelösten oder mit ihnen vermischten Giftstoffe vor.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 1971 III ZR 217/68, - insoweit in BGHZ 55, 180 nicht, wohl aber in VersR 1971, 420, 423 mit abgedruckt - beiläufig ausgesprochen, daß im Falle des § 22 Abs. 1 WHG die Haftung für höhere Gewalt nicht ausgeschlossen sei.

    Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil BGHZ 55, 180, 183 ff ausgeführt hat, muß eine Gemeinde nach der Erfahrung des Lebens angesichts der menschlichen Unzulänglichkeiten und der Eigenart einer Abwässerleitung damit rechnen, daß Benutzer der Anlage auch schädliche Stoffe in die Kanalisation gelangen lassen, und ebenfalls damit, daß dies ohne Verschulden durch Benutzer, durch Versagen von Vorrichtungen oder aufgrund sonstiger vom Willen der Benutzer unabhängiger Umstände eintritt.

    Wie schon in BGHZ 55, 180, 185 ausgeführt, müssen die Gemeinden beim Betrieb einer Kanalisation nach Möglichkeit Vorsorge gegen Schädigungen der Gewässer treffen und sich notfalls gegen die Folgen eines möglichen Mißbrauchs durch Versicherung schützen; das ist ihnen zuzumuten, weil sie für die Benützung ihrer Kanalisation kostendeckende Gebühren fordern und gegen erkannte Mißbräuche und drohende Gefahren einschreiten können.

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 180/86

    Wasservergiftung - § 22 WHG, Untersuchungskosten bei Wasserprobe durch

    Zudem war die beeinträchtigte Gewässerbenutzung der Klägerin durch eine Erlaubnis (§ 7 WHG) oder eine Bewilligung (§ 8 WHG) öffentlich-rechtlich legitimiert (vgl. zu dieser Frage auch Senatsurteil BGHZ 55, 180, 186 f.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rn. 802).

    Unstreitig hatte die Beklagte keine Bewilligung gemäß § 8 WHG, die im Hinblick auf § 11 Abs. 1 WHG Schadensersatzansprüche gegen den Bewilligungsinhaber ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 185 f. , vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 = LM Nr. 8 zu § 22 WasserhaushaltsG = VersR 1972, 463 unter 4; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 2 Rn. 25; Sieder/Zeitler aaO § 22 Rn. 49 f., 51; Breuer aaO Rn. 781, 736 f.).

    a) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob unter »Einleiten« i. S. des § 22 Abs. 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf ein Hineingelangen gerichtet ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 57, 170, 173 f.; 65, 221, 223 und vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 = LM WasserhaushaltsG Nr. 22 m. w. Nachw.).

    Die Schadstoffe sind daher nicht nur zufällig in den Rhein gelangt, was allerdings kein Einleiten darstellen würde (BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 357; vgl. auch BGHZ 76, 312, 316).

    Da es sich bei § 22 WHG um einen Gefährdungstatbestand handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Einleitung schädlicher Stoffe mit oder ohne vorwerfbare Kenntnis oder Duldung des Einleiters erfolgt (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 183; 65, 221, 222 und vom 8. Januar 1981 - III ZR 125/79 = NJW 1981, 2416 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 17; Breuer aaO Rn. 785).

    Beim Ableiten von Abwasser ist dieses als Ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht aber die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 183 ff.; 62, 351, 355 ff. und vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 = NJW 1976, 804 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 14; Breuer aaO Rn. 785; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rn. 10; Sieder/Zeitler aaO § 22 Rn. 18 a).

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon sehr früh angenommen, daß die Reederhaftung des Staates nach den §§ 485, 735 HGB, Art. 7 EGHGB (BGHZ 3, 321, 328 ff) und seine Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter nach den §§ 7 ff StVG (BGHZ 1, 388, 390 ff; 3, 321, 331; 29, 38, 44; 47, 196, 198; 49, 267, 269; 50, 271, 273; BGH NJW 1961, 2256 Nr. 5) neben die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB treten (vgl. ferner BGHZ 55, 180, 183; BGH NJW 1974, 1770, 1771 zur Haftung der öffentlichen Hand nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz).
  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 67/69

    Widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der geklärten Abwässer in

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß das Fehlen einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis einen Geschädigten nicht schlechthin schutzlos macht (BGHZ 55, 180, 186) [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] .

    Von dieser Auffassung ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 55, 180, 185 [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] /6 in einem Falle ausgegangen, in dem einer Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes eine widerrufliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in einen Bach erteilt war und nach diesem Zeitpunkt die Verunreinigung des Bachwassers zu Schäden geführt hatte.

    Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, steht die der Beklagten gemäß Art. 37 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 - BayWG 1907 - kraft zwingender Vorschrift (Abs. 2 der genannten Bestimmung) widerruflich erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nicht einer Bewilligung im Sinne des § 8 WHG gleich, sondern einer beschränkten Erlaubnis im Sinne des § 7 WHG, für die der Ausschluß von Ansprüchen nach § 11 WHG nicht gilt (BGHZ 55, 180, 186) [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] .

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 55, 180, 182 f [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] ausgeführt, und davon ist er auch im Urteil vom 28. Oktober 1971 - III ZR 227/60 ausgegangen.

  • BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69

    Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG

    § 22 WHG enthält eine Gefährdungshaftung (BGHZ 55, 180/183), die an die Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Wasserbeschaffenheit durch Einwirkungen auf das Wasser anknüpft.

    Dabei regelt Abs. 1 die Haftung für das nicht nur zufällige, sondern - nach den unterschiedlichen im Schrifttum vertretenen Auffassungen - mehr oder weniger subjektiv bewußte oder objektiv zielgerichtete "Einbringen" oder "Einleiten" von Stoffen (vgl. Gieseke-Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz 1963 § 22 Rdn. 3; Geigel, Haftpflichtprozeß 14. Aufl. 1969 Kap. 24 (zu § 22 WHG) Rdn. 9; s. auch BGHZ 55, 180 ff; 46, 17 [BGH 14.07.1966 - VIII ZR 229/64] /19), während Abs. 2 das bloße, auch nur zufällige "Hineingelangen" schädlicher Stoffe in das Wasser aus bestimmten "Anlagen" erfaßt.

    Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG insoweit erfüllt, ohne daß dem Schadensersatzanspruch des Klägers das Fehlen einer wasserbehördlichen Erlaubnis zum Aufstauen der Fischteiche entgegenstünde (BGHZ 55, 180/186), zumal der Oberkreisdirektor des Landkreises Bersenbrück die Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich in Aussicht gestellt hat.

  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18

    Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1971, 617) hafte eine Gemeinde auch dann nach § 89 WHG, wenn die Schäden durch Bestandteile des Abwassers verursacht worden seien, die ein Kanalbesitzer entgegen der Ortssatzung oder entgegen den Bedingungen einer ihm erteilten Genehmigung in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet habe.

    Auch führt der Kläger mit der Berufung zutreffend aus, dass eine Gemeinde, die Abwasser aus ihrer Kanalisation in ein Gewässer einleitet, für den dadurch verursachten Schaden auch dann regelmäßig nach § 89 WHG schadensersatzpflichtig ist, wenn es außergewöhnliche Beimischungen enthält und die den Schaden verursachenden Stoffe mit oder gegen den Willen der Gemeinde in das Abwasser eingebracht wurden (Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 89 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen; BGH, NJW 1971, 617 zur annähernd inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 WHG.).

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

    Nach seinem Absatz 1 ist schadensersatzpflichtig u.a. derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet, während nach Absatz 2 der Inhaber bestimmter Anlagen darüber hinaus auch und schon dann schadensersatzpflichtig ist, wenn aus seiner Anlage "Stoffe in ein Gewässer (gelangen), ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein." In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und im Schrifttum besteht bei der Auslegung dieser Vorschrift ungeachtet unterschiedlicher Aussagen zur positiven Umschreibung des Begriffs des Einleitens Einigkeit jedenfalls nach der negativen Seite dahin, daß als Einleiten nicht schon das nur zufällige Hineingelangen angesehen werden könne und daß insbesondere die bloße Verursachung des Hineingelangens für das Einleiten als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende Handlung nicht ausreiche (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. April 1966 - V ZR 147/63 - [BGHZ 46, 17]; BGH, Urteil vom 11. Januar 1971 - III ZR 217/68 - [BGHZ 55, 180 = ZfW 1972, 221]; BGH, Urteil vom 22. November 1971 - III ZR 112/69 - [BGHZ 57, 257 [BGH 22.11.1971 - III ZR 112/69] - ZfW 1972, 230]; Gieseke-Wiedemann a.a.O. Anm. 3 zu § 22; Sieder-Zeitler a.a.O. Rdnr. 18 und 33 zu § 22).
  • BGH, 12.09.2002 - III ZR 214/01

    Verantwortlichkeit des Inhabers eines Waschplatzes für Gewässerverunreinigungen

    Derartiges hat der Senat zwar für die Abwasserkanalisation einer Gemeinde angenommen und ihr insoweit zugleich das Risiko eines Mißbrauchs ihres Kanalsystems zugewiesen (vgl. BGHZ 55, 180, 183 ff.; 57, 170, 174 f.; 62, 351, 355 ff.; Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 - NJW 1976, 804 f.; s. auch BGHZ 103, 129, 134 f.; Czychowski, § 22 Rn. 11).

    Das beruht aber auf der Erwägung, daß die Gemeinden fremdes Abwasser sammeln, durch die Konzentration dessen Gefahren vergrößern und es schließlich als Ganzes bewußt in ein oberirdisches Gewässer leiten (BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355).

  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 125/79

    Zuführung von Grubenwasser an die Kanalisation - Rücknahme einer

    Diese Vorschrift enthält einen Gefährdungstatbestand, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom Verschulden unabhängig ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Einleitung schädlicher Stoffe vorsätzlich, wissentlich oder fahrlässig, also mit oder ohne vorwerfbare Kenntnis oder Duldung des Einleiters erfolgt (BGHZ 55, 180, 182; 65, 221, 222).

    Auch braucht auf die Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 11. Januar 1971 (III ZR 217/68 = BGHZ 55, 180, 184), "es sei zweifelhaft, ob die Kanalbenutzer als mittelbare Einleiter den scharfen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegen", nicht näher eingegangen zu werden.

    Für die Einleitung von Abwasser aus einer gemeindlichen Kanalisation in ein Gewässer bedeutet dies, daß neben der Gemeinde als Kanalisationsbetreiber, die durch das Ansammeln fremder Abwässer eine besondere Gefahr schafft (BGHZ 55, 180, 184), auch derjenige nach § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet ist, der Abwässer der Kanalisation in einem solchen Ausmaß oder von so schädlicher Zusammensetzung zuführt, daß durch die Aufnahme gerade seines Abwassers in die Kanalisation eine besondere Gefahr für das die gesamten Abwässer aufnehmende Gewässer entsteht.

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Die Berücksichtigung neuen Rechts in der Rechtsbeschwerde- und Revisionsinstanz ist allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 10, 286, 288 [BGH 28.07.1953 - IV ZB 105/52] ; 55, 181, 191 [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] vor III; BayObLG …
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 99/84

    Ersatzansprüche wegen Verschmutzung eines Gewässers durch höhere Gewalt

  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93

    Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 89/82

    Klage eines Fischzüchters auf Schadensersatz wegen Minderung seines Fischertrages

  • BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02

    Haftung des Betreibers einer Kläranlage

  • BGH, 01.03.1984 - III ZR 3/83

    Aufstauen eines fließenden Gewässers; Entnahme von Wasser

  • BGH, 10.05.1976 - III ZR 150/73

    Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrages - Einrede der

  • BGH, 20.11.1975 - III ZR 38/73

    Haftung einer Gemeinde - Abwassernetz - Bachlauf

  • BGH, 03.07.1975 - III ZR 61/73

    Bindungswirkung bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht -

  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 108/73

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines einen Fischteich mit

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68

    Verunreinigung des Grundwassers

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 28/73

    Anforderungen an die Entscheidung über einen Hilfsanspruch - Ursachenzusammenhang

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 139/68

    Ersatz von Folgeschäden auf Grund einer Enteignung - Entschädigung des Verlusts

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 16/70

    Verjährung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen - Fortdauernde Handlung -

  • BGH, 09.07.1971 - III ZR 139/68
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.1996 - 20 A 5751/94
  • OLG Frankfurt, 04.12.1986 - 1 U 281/85
  • OLG Braunschweig, 30.11.1987 - 3 U 1/15
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